Schweinepost 01/20
QS
Alle Revisionsinformationen zu Version 01.01.2020 sind in der Januarpost als separates Blatt beigelegt. Das zur Zeit gültige Ereignisfallblatt, sowie die Rechnung über den Jahresbeitrag und die „Eigenkontrollcheckliste 2020 kurz“, sind ebenfalls eine Anlage dieses Schreibens. Nicht nur die „Eigenkotrollcheckliste lang“ ist auf 12Seiten angewachsen, sondern auch die kurze Version auf 5 Seiten.
In Verbindung mit einer Vorbereitung durch mich, ist die Kurzversion durchaus zu empfehlen.
Hier die aus meiner Sicht wichtigsten Klarstellungen bzw. Änderungen des Beilage Blattes Revision 01.01.2020
1.1. Wie schon im November berichtet, finden die Systemaudits für jeden Tierhalter
unangekündigt statt.
Darüber hinaus erhalten 10% der Tierhalter in dem Zeitraum zwischen zwei
Systemaudits ein unangekündigtes Spotaudit.
2.1.4 Ereignisfall: Klare Definition:
Jeder Tierhalter muss jederzeit auf ein QS-Ereignisfallblatt zugreifen können.
Also im Ordner unter dem richtigen Punkt abheften. (nicht einfach einheften)
3.2.4 Stallböden Klarstellung:
Klarstellung: Alle Haltungseinrichtungen (insbesondere Stallböden) müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht mehr als unvermeidbar mit Kot und Harn in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Werden schmutzige Schweine im Schlachthof angeliefert, müssen Sie damit rechnen, dass sich das Veterinäramt meldet.
3.2.6 Beleuchtung: Klare Definition:
Bei Stallhaltung muss die Beleuchtungsintensität und -dauer für die Tiere angemessen sein und kann je nach Funktionsbereich variieren. Bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall, muss der Stall entsprechend künstlich beleuchtet werden. Werden Schweine in Ställen, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, gehalten, so muss der Stall täglich mindestens acht Stunden zusammenhängend beleuchtet sein.
Die künstliche Beleuchtung muss dann im Aufenthaltsbereich der Tiere eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und muss dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Wenn auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, so muss außerhalb der Beleuchtungszeit so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen („Orientierungslicht“).
3.6.2 Betriebshygiene Klarstellung
Ein- und Ausgänge der Ställe müssen in Ruhezeiten verschlossen sein. Es muss sichergestellt werden, dass der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung (Einwegkleidung oder betriebseigene Schutzkleidung) betreten wird. Diese muss vom Tierhalter zur Verfügung gestellt werden (z. B. Fahrern von Tiertransportfahrzeugen, die zur Be- oder Entladung das Fahrzeug verlassen) Die Ein- und Ausgänge der Schweineställe müssen mit Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeuges versehen sein. Gerätschaften und Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Ställe, der Verladeeinrichtung sowie der Räder von Fahrzeugen sind jederzeit einsatzbereit zu halten. Ferner muss der Betrieb über befestigte Einrichtungen zum Verladen (Be- und Entladen) der Schweine (einschließlich der Standfläche der Transportfahrzeuge) verfügen.
Ein Kontakt der Bestände mit wildlebenden Tieren, insbesondere Wildschweinen und Schadnagern, muss effektiv unterbunden werden.
3.7.2 Salmonellenmonitoring Klarstellung
Schweinemastbetriebe mit Salmonellenkategorie II (aus der Quartalskategorisierung) müssen sich einen Überblick über den Hygienestatus des Betriebes verschaffen, indem die Salmonelleneintragsquellen identifiziert werden. Dies muss dokumentiert werden. Dazu kann die Anlage 8.3 „Checkliste zur Ermittlung von Salmonelleneintragsquellen“ verwendet werden. Die Dokumentation muss spätestens bis zur nächsten Quartalskategorisierung erstellt sein. Bei mehrmaliger Einstufung in Kategorie II sind spätestens nach zwölf Monaten eine neue Überprüfung des Hygienestatus und die entsprechende Dokumentation notwendig. Schweinemastbetriebe mit Salmonellenkategorie III müssen (gemeinsam mit dem Hoftierarzt) die Salmonelleneintragsquellen
identifizieren. Dazu kann die QS-Anlage 8.3 „Checkliste zur Ermittlung von Salmonelleneintragsquellen“ verwendet werden. Außerdem müssen Maßnahmen zur Salmonellenreduktion eingeleitet werden:
Schädlingsbekämpfung, Reinigung und Desinfektion der freiwerdenden Abteile sowie bakteriologische Untersuchung von Umgebungs- und/oder Kotproben auf Salmonellen; gegebenenfalls sind weitere Maßnahmen notwendig. Nach Einstufung in Kategorie III muss spätestens bis zur nächsten Quartalskategorisierung eine Identifizierung der Eintragsquellen dokumentiert sein; die Maßnahmen müssen begonnen und dokumentiert sein. Bei mehrmaliger Einstufung in Kategorie III sind spätestens nach zwölf Monaten eine neue Überprüfung und ggf. neue Maßnahmen notwendig
Auditindex Biosicherheit und Auditindex Tierhaltung
Für jeden Tierhalter ist in der Datenbank und auf dem Auditbericht der neue Auditindex Biosicherheit (BSI) und der Auditindex Tierhaltung (THI) sichtbar Die Indices zeigen wo der Betrieb bei Biosicherheit und Tierhaltung noch nicht optimal aufgestellt ist und geben so eine Hilfe beim Durchführen der Eigenkontrolle. Der Index gibt an, ob und wie die Anforderungen an die
Biosicherheit und die Tierhaltung umgesetzt wurden. Die Indices können eine Zahl zwischen 100 (= alle Kriterien vollständig erfüllt/mit A bewertet) und 0 (= alle Kriterien nicht erfüllt /mit D bewertet) erreichen. Alle Werte unter 100 verdeutlichen, dass Anforderungen nicht vollständig erfüllt waren und ggf. Handlungsbedarf besteht. Bei den Besuchen durch Herrn Munz kann er Ihnen den Index für Ihren Betrieb nennen.
Antibiotika Datenbank
Nullmeldungen nur noch jedes Halbjahr für HIT und QS abgeben. Reden Sie mit Ihrem Tierarzt oder senden Sie mir die Nullmeldung im Juli 2020 Überprüfen Sie die angegebenen Tierplätze in den Salmonellen und Antibiotikabriefen
Salmonellenmonitoring
Aktuell werden verstärkt Salmonellen in proteinreichen Einzelfuttermitteln insbesondere bei Raps- und Sojaextraktionsschrot gefunden. Sollten Sie Kenntnis erhalten, dass Ihr Futtermittel salmonellenbelastet ist, dürfen Sie dieses nicht verfüttern. Laut Futtermittel-Hygienverordnung sind Sie verpflichtet, die Behörde zu informieren. Nehmen Sie dann auch Kontakt zu Ihrem Lieferanten auf.
Tierwohl
Weiterführung der Initiative Tierwohl
Programm 2021-2023
Nämlichkeit für Schweinefleisch wird eingeführt und in diesem Rahmen die Umstellung auf eine Marktlösung zur Finanzierung angestrebt. Für die Einhaltung der Tierwohlkriterien erhalten teilnehmende Mäster zukünftig einen Preisaufschlag, direkt durch den belieferten ITW-Schlachtbetrieb, welcher über den Markterlös finanziert wird. Die Höhe des Preisaufschlags für ITW-Mastschweine wird durch die ITW festgelegt und ist aktuell mit 5,28 €/Mastschwein angesetzt. Teilnehmende Ferkelerzeuger erhalten das Tierwohlentgeld (aktuell mit 3,07 €/verkauftes Ferkel angesetzten Umstellungsfonds) zunächst weiterhin über eine Fondslösung..
Die Höhe der Beträge wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Mit diesem Finanzierungsmodell sollen durchgängige Lieferketten zwischen den Ferkelerzeugern und Mästern auf- und ausgebaut werden. Ziel ist die Schließung der gesamten ITWLieferkette, von der Sauenhaltung bis zur Schlachtung, bis 2024. Danach ist auch die Finanzierung der Ferkelerzeugung über den Markt angestrebt.
Sauenhaltung und Ferkelaufzucht sollen in der dritten Programmphase zur Produktionsart „Ferkelerzeugung“ zusammengefasst werden. Um ein einheitliches Tierwohl-Niveau zu schafften, wird der Kriterienkatalog für die Produktionsarten Ferkelerzeugung und Schweinemast einheitlich gestaltet. Die Tierwohlkriterien beziehen sich dabei u. a. auf ein um 10 % vergrößertes Platzangebot, Tageslichteinfall sowie die jährliche Durchführung von Stallklima- und Tränkwasserchecks. Die Kriterien „zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial“ und „Raufutter“ werden durch das erpflichtende Kriterium „Raufutter“ abgelöst. Der neue Kriterienkatalog mit Einzelheiten zu den Anforderungen soll bis zum Sommer dieses Jahres mit Experten erarbeitet werden. Über weitere Einzelheiten zur neuen Programmphase werden wir Sie zur gegebener Zeit informieren.
Gutfleisch
Es können sich weiterhin Betriebe zum Gutfleischprogramm anmelden. Momentan ist der GF Bonus 3+2ct je kg SG und Erfüllung der Tierwohl Pflichtkriterien die mit 3,3 Euro je Tier vergütet werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich 01717738469
Benötigen Sie Hilfe oder haben Sie Fragen, dann melden Sie sich bitte unter
01717738469 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Viele Grüße
Hans-Günter Munz und Team